7. Uni Talk
Der Referent Dr. Happ leitete seinen Vortrag ein indem er knapp die Ursachen für die Entstehung des Energiecharta-Vertrags (ECT) skizzierte. Unter dem Eindruck des ersten Golfkriegs, der Europa ein Mal mehr die politische Instabilität des Mittleren Ostens und damit die Unsicherheit der Versorgung mit essentiellen Ressourcen in Erinnerung gerufen hatte, wurde 1994 das Vertragswerk unterzeichnet, um die internationalen Energiebeziehungen rechtsverbindlich zu bestimmen. Notwendig geworden war der ECT auch deshalb, weil der Zerfall der Sowjetunion zur Folge hatte, dass die Kontrolle ihres umfangreichen Pipelinenetzes nicht mehr von einer, sondern von vielen Regierungen ausgeübt wurde. Um die Nachfolgestaaten der UdSSR mit ins Boot zu holen, wurden ihnen Subventionen für den Erhalt und Ausbau ihrer Infrastruktur in Aussicht gestellt. Es entstand ein Vertragswerk, dem die Hälfte des Globus angehörte, direkte wie indirekte Investitionen schützte und Schutz vor regulatorischen Maßnahmen versprach. Russland aber schob die Ratifizierung dieser „Grundrechtecharta für die Energiewirtschaft“ auf unbestimmte Zeit auf, erklärte jedoch immerhin, die darin enthaltenen Bestimmungen anzuwenden, solange sie nationales Recht nicht verletzten.
Im weiteren Verlauf seines Referats ging Dr. Happ auf den Aufbau des ECT ein. Er erklärte, dass er auf vier Säulen ruhe, wovon die Bestimmungen zum Investitionsschutz und die Gewährleistung des transnationalen Energietransfers die wichtigsten seien. Womit einer der strittigen Punkte des ECT angesprochen wäre, denn die Frage, ob innereuropäischer Gastransport transnational sei, wird vom Kreml anders beantwortet als etwa von Brüssel, das die EU auch in dieser Hinsicht als einheitlichen Raum begreift. Diese Kontroverse zu klären, sollte Aufgabe eines ergänzenden Transitprotokolls sein. Die Verhandlungen zu diesem Dokument liefen jedoch ins Leere, nicht zuletzt auch deshalb, weil sein Gegenstand im Rahmen des russischen Beitritts zur WTO zugleich bilateral mit der Europäischen Union diskutiert wurde. Erst als die Voraussetzungen der Aufnahme Russlands in die WTO festgelegt waren, konnte mit den Verhandlungen fortgefahren werden. Jedoch blieben die Gespräche erneut fruchtlos. Zu groß waren die Divergenzen.
Bei Transitstreitigkeiten, fuhr Dr. Happ fort, sehe der ECT eine Ausschöpfung aller vertraglichen Streitbeilegungsmechanismen vor. Die Verfahren würden allerdings Monate in Anspruch nehmen, was angesichts der akuten Gasknappheit während der Gaskrisen in der Ukraine 2006 und 2009 alles andere als zweckdienlich gewesen sei. Ein weiterer Schwachpunkt des Kontrakts habe sich bei derselben Gelegenheit darin gezeigt, dass man kein geeignetes Instrument hatte, um festzustellen, welche der beteiligten Parteien den Vertragsbruch beging. Was den Investitionsschutz anbelange, einem wichtigen Bestandteil des ECT, gebe er zwar in Form von Investor-Staat-Schiedsverfahren eine geeignete Handhabe um Ansprüche zu verteidigen. Letztlich aber gebe er nur selten den Ausschlag für Investitionen, die bei hinreichender Rentabilität ohnehin geleistet würden. Gleichwohl, erklärte Dr. Happ, sei mit dem ECT ein alles in Allem tragfähiges Abkommen geschaffen worden, das seine Attraktivität auch damit beweise, dass es als Blaupause für die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS diente.
Die - nur teilweise stichhaltigen - Vorbehalte Russlands gegen den Vertrag entpuppten sich daher unter politischen Gesichtspunkten als strategisch geleitet. Hinter der russischen Haltung verberge sich der Staatskonzern Gazprom, der seine Interessen durch den Verlust der Hoheit seiner Leitungsnetze gefährdet sehe. Der von Putin maßgeblich bestimmten Doktrin der staatlichen Lenkung nationaler Ressourcen liefe dies ebenso zuwider, wie es ein Schiedsverfahren im berüchtigten Yukos-Fall getan hätte. Dem entspreche der Bau der Nordstream-Pipeline, die von internationalen Transitregelungen unberührt bleiben würde, sowie die bilateralen Investitionsschutzabkommen, die Moskau u.a. auch mit Deutschland geschlossen habe. Anstelle des ECT möchte Russland seinerseits den sogenannten Global Energy Code durchsetzen. Dieser sieht vor, ein Energieabkommen zu schließen, in dem sämtliche Länder Asiens inbegriffen wären. Ein Investitiosschiedsgericht wäre darin allerdings nicht geplant.
Abschließend gab der Referent seine Einschätzung darüber ab, ob Russland aus dem ECT aussteigen würde. Er halte solche Ansagen für reine Taktik, für einen Ausstieg aus dem ECT sei Russlands wenig diversifizierte Wirtschaft viel zu stark auf die Devisen angewiesen, die die durch den ECT reglementierten Energieausfuhren ins Land bringen. Zwar seien die Lieferungen aus Russland für die EU unentbehrlich, aber Projekte wie die Nabucco-Pipeline zeigten, dass Brüssel entschlossen ist, seine Abhängigkeit zu reduzieren. Auch ein Projekt wie Nordstream würde sich nicht rentieren, wenn Europa sich alternative Lieferanten suchte. Denn die durch die Ostseeleitung eingesparten Transitgebühren würden kaum die Verluste kompensieren, die entstünden, wenn Europa sich anderweitig versorgte.
Nach seiner kenntnisreichen Rede stand Dr. Happ den Fragen der rund 30 Hörer zur Verfügung.
Georg Delis
Düsseldorfer Institut für Außen- und Sicherheitspolitik


