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Dr. Michael Küllmer

Die Umgestaltung der europäischen Streitkräfte: Politik, Wirtschaft und Technologie

2008, 198 S., ISBN 978-3-8329-3348-7

(Düsseldorfer Schriften zu Internationaler Politik und Völkerrecht, Band 5)

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Erstellt am: 21.09.2003 Autor: Daniel J. Klocke Status: Bisher nicht definiert

Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch - Chance oder Farce

Vor gut einem Jahr trat das neue deutsche Völkerstrafgesetzbuch in Kraft, quasi zeitgleich ratifizierte Deutschland das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH). Es ist an der Zeit, sich die aktuelle Entwicklung des Völkerstrafrechts einmal anzuschauen und zu prüfen, ob das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) seine Vorschusslorbeeren auch tatsächlich verdient hat.

In der deutschen Bevölkerung hat vom neuen Völkerstrafgesetzbuch kaum jemand Notiz genommen. Grund dafür ist ausnahmsweise nicht, das gern vorgeschobene Argument des absoluten Desinteresses sowie einer beispiellosen Gleichgültigkeit der bundesdeutschen Öffentlichkeit gegenüber politischen Themen. Vielmehr liegt es im Fall des neuen VStGB an mangelnder Kommunikationsvermittlung seitens der Informationsträger aus Politik und Medien. Diese schneiden das Thema VStGB äußerst ungern an. Das liegt hauptsächlich daran, dass es sich als schwierig erweißt, dem geneigten Zuhörer den Sinn eines deutschen VStGB zu erklären. Der interessierte Bürger wird zwangsläufig die Frage nach dem Sinn eines deutschen VStGB stellen. Wozu soll es dienen, wenn Deutschland bereits Mitglied des Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ist? Darüber hinaus ist ein Völkermord auch ein Mord im Sinne des einfachgesetzlichen Strafgesetzbuches (StGB). Wozu also die neue Spezialregelung in einem separaten Gesetzbuch? Deutsche Gründlichkeit? Und außerdem, wann passieren im Deutschland des 21. Jahrhunderts Völkerrechtsverbrechen?

Publizisten und Politikern gleichermaßen erscheint es zu schwierig oder zu lästig sich mit der Abgrenzung zwischen den herkömmlichen Strafgesetzen, dem VStGB und dem Statut des IStGH zu befassen. Es entsteht vermehrt der Eindruck, dass das VStGB als juristische Spielerei belächelt wird.

Ironischerweise hat das auch sein Gutes, zumindest in der aktuellen (außen-) politischen Lage. Das wird besonders deutlich, wenn man sich die gänzlich unrühmliche Entwicklung des belgischen VStGB vergegenwärtigt. Belgien musste unlängst sein VStGB aufgrund massiven politischen Drucks seitens der Vereinigten Staaten weitestgehend entschärfen. Im Gegensatz zu seinem belgischen Pendant hat Washington aber das deutlich schärfere deutsche VStGB links liegen gelassen. Wozu auch, wenn das deutsche VStGB schon von den eigenen Leuten als juristische Spielerei abgetan wird, ist die Gefahr nicht all zu groß, dass es von den verantwortlichen Stellen im Zweifelsfall tatsächlich eingesetzt wird. Also braucht sich die Hegemonialmacht der Moderne auch nicht so wirklich darum kümmern. Ungeachtet dessen verfügt das VStGB über ausreichende normative Schutzmechanismen, die einen Missbrauch des Regelwerkes als politische Waffe verhindern.

Die Bedeutung eines deutschen VStGB erschließt sich nur, soweit man nicht dem Fehler erliegt, es isoliert zu betrachten. Das VStGB ist lediglich ein Baustein im neuen System des Völkerstrafrechts. Nichtsdestotrotz ein sehr interessanter Baustein, an dem der Aufbau des völkerstrafrechtlichen Gesamtkonzeptes exakt skizziert werden kann.

Als oberste Instanz zur Ahndung von Völkerrechtsverbrechen fungiert der IStGH. Dieser ist dann zuständig, wenn der jeweilige Staat das IStGH-Statut unterzeichnet und ratifiziert hat, also Mitgliedstaat geworden ist. Um die Sache nicht unnötig zu komplizieren, werden die Besonderheiten einer seltenen Ad hoc- oder Teilunterwerfung außer Betracht gelassen.
Hinzu kommt, dass nach dem Komplementaritätsgrundsatz der IStGH nur dann eingreift, wenn nationale Gerichte eines Mitgliedstaates nicht willens oder nicht in der Lage sind, die Völkerrechtsverbrechen zu verfolgen. Ob eine ausreichende Strafverfolgung durch den Nationalstaat gewährleistet wird, kann der IStGH hingegen selbst bestimmen. Fakt ist also zunächst einmal, dass die Gerichte des jeweiligen Staates Vorrang haben und der IStGH nur unterstützend eingreift. Hieran wird deutlich, warum Deutschland in einem so kurzen Zeitraum ein nationales VStGB eingeführt hat. Kein Staat der Welt sieht seine Generäle, Soldaten oder sonstigen Bürger gerne von einer internationalen Instanz abgeurteilt. Einige Nationen (z.B. USA und Israel) verhindern solche Verurteilungen, indem sie den IStGH vollständig boykottieren. Andere Staaten (z.B. Bundesrepublik Deutschland und Belgien) schaffen parallele nationalstaatliche Regelungswerke, die dem IStGH-Statut entsprechen, so dass sie Völkerrechtsverbrechen schon auf nationaler Ebene selbst aburteilen können. Somit erklärt sich auch die, auf den ersten Blick seltsam anmutende, Dreierkonstellation zwischen StGB - VStGB - IStGH-Statut. Die herkömmlichen Strafgesetze hätten für eine umfassende Aburteilung von Völkerrechtsverbrechen nicht ausgereicht. Der IStGH könnte sich auf den rechtlichen Standpunkt stellen, dass Deutschland aufgrund seiner defizitären Gesetzesregelungen nicht in der Lage sei Völkerrechtsverbrechen adäquat zu ahnden, und daher den Fall vor dem IStGH verhandeln. Genau diese Argumentationsmöglichkeit soll dem IStGH durch das VStGB genommen werden.

Das alles hört sich plausibel an und erscheint für die beteiligten Seiten auch akzeptabel; das deutsche VStGB enthält jedoch noch eine bemerkenswerte Besonderheit, die sich als hochgradig brisant herausstellt. Dass erstaunliche steht direkt in § 1 VStGB, dort heißt es:

„Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für die in ihm bezeichneten Verbrechen auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist.“

Übersetzt bedeutet das im Wesentlichen nichts anderes als weltweite Geltung des VStGB, also ein Weltrechtsprinzip.

Aber, so könnte man einwenden, was haben wir denn mit Völkerrechtsverbrechen in Tahiti oder Indonesien zu tun? Wir sind doch keine Weltpolizei!

Der weltweite Geltungsbereich unseres kleinen VStGB verdeutlicht das (neue) Verständnis von Völkerrechtsverbrechen.
Die im IStGH-Statut oder im VStGB kodifizierten Völkerrechtsverbrechen sind in jedem Staat der Welt anerkannt und zwar unabhängig davon, ob dieser das Statut des IStGH unterzeichnet hat oder nicht.
Völkerrechtsverbrechen, das sind zum einen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, [worunter auch der Völkermord fällt] und zum anderen Kriegsverbrechen.

Diese Verbrechen haben die Gemeinsamkeit, dass sie nicht nur Individualrechtsgüter beeinträchtigen, sondern darüber hinaus die Völkergemeinschaft als Ganzes gefährden. Diese Verbrechen erschüttern das Fundament der Völkergemeinschaft und verhindern eine friedliche Koexistenz der Völker.

Daher geht die Strafverfolgung nicht nur die „Tatortstaaten“ etwas an, sondern die gesamte Völkergemeinschaft. Das bedeutet sie geht letztendlich jeden Staat etwas an. Bei der Verurteilung von ausländischen Tätern, die Verbrechen auf fremden Territorien begangen haben, handelt Deutschland also in Vertretung für die gesamte Völkergemeinschaft.

Legt man dieses Verständnis von Völkerrechtsverbrechen zu Grunde, so muss man die Frage was denn Deutschland Völkerrechtsverbrechen anginge, wie folgt beantworten:

  1. Deutschland ist ein Teil der Völkergemeinschaft und als solcher gehen uns mögliche Völkerrechtsverbrechen in Tahiti oder Indonesien sehr wohl etwas an.
  2. Ja, wir sind ein Teil der Weltpolizei, genau so wie jeder andere Staat der Welt ein Teil der Weltpolizei sein muss, damit das System zur Bekämpfung von Völkerrechtsverbrechen auch wirklich funktioniert.Dass es in der Praxis leider ganz anders ausschaut steht außer Frage, man darf aber an dieser Stelle auch nicht vergessen, dass das Völkerstrafrecht noch in den Kinderschuhen steckt und sich erst langsam entwickelt. Eine „we don´t care – Einstellung“ der Einzelstaaten wäre letztlich ein fataler Fehler, welcher in der globalisierten Gemeinschaft zwangsläufig in die ganz falsche Richtung führen würde.

Den Skeptikern des Weltrechtsprinzips und denjenigen, die berechtigte Sorge vor einer Überbelastung der deutschen Justiz haben, sei aber zur Beruhigung gesagt, dass Deutschland jetzt nicht in jedem Völkerrechtsverbrechen ermitteln muss. Weißt ein Völkerrechtsverbrechen keinen Bezug zu Deutschland auf, liegt es zunächst an dem tatnäheren Staat das Verbrechen zu ahnden.
Kann oder will dieser Staat nicht handeln, kommt der Fall vor den IStGH.
Ist es dem IStGH mangels Zuständigkeit nicht möglich ein wirksames Urteil zu sprechen, weil der besagte Staat kein Mitglied des IStGH ist, können die übrigen Staaten (und dann auch Deutschland auf Basis des VStGB) ermitteln.

Durch eine an das Weltrechtsprinzip angepasste Änderung der StPO liegt es im Ermessen des Generalbundesanwalts, ob Ermittlungen in Deutschland überhaupt aufgenommen werden sollen oder nicht.
Diese Ermessensklausel ist der wohl wichtigste Schutz vor Überlastung der deutschen Justiz. Ferner wird durch die Ermessensvorschrift verhindert, dass politisch motivierte Interessensgruppen die Generalbundesanwaltschaft zu Ermittlungen zwingen können, um missliebige Regierungen anderer Staaten zu diffamieren. Ein politischer Missbrauch des Gesetzes ist daher nahezu unmöglich.

Wir können also festhalten, dass dem Weltrechtsprinzip eine entscheidende Rolle in der Bekämpfung von Völkerrechtsverbrechen zukommt.
Man stelle sich nur einmal folgendes Szenario vor:
Als Diktator eines Landes hat man es nun endlich geschafft, sich einer missliebigen ethnischen Minderheit zu entledigen. Der Strafverfolgung durch die eigenen Behörden kann man entgehen, indem man für sich und seinen Clan schleunigst Amnestiegesetze erlässt. Vom IStGH hat man nichts zu befürchten, weil das IStGH-Statut in seinem Staat natürlich nie ratifiziert wurde. Nun begibt man sich zur Staatsreise nach Deutschland und wird dort am Flughafen mit alle Ehren... verhaftet.

Denn als Völkerrechtsverbrecher kann man sich (wie gesehen) nicht auf territoriale Begrenzung berufen. Ferner fällt man auch nicht unter den Schutz der Immunität von Staatsoberhäuptern. Spätestens seit dem „Fall Pinochet“ ist völkerrechtlich anerkannt, dass Völkerrechtsverbrecher keine Immunität genießen. Das IStGH-Statut hebt dies in Art. 27 II IStGH-Statut noch einmal deutlich hervor. Das VStGB äußert sich hingegen nicht explizit zur Immunität von Völkerrechtsverbrechern. Das hat aber primär diplomatische Gründe. Einer ausdrücklichen Erwähnung im VStGB bedarf es auch nicht, da wie der Fall Pinochet gezeigt hat, bereits eine völkergewohnheitsrechtliche Regelung besteht.

Wir können also davon ausgehen, dass den Völkerrechtsverbrechern durch das Weltrechtsprinzip eine Menge Handlungsspielraum genommen wird.

Das VStGB stellt also durchaus eine scharfe Waffe dar.

Geschickte Dosierung oder Leerlaufgesetz? das VStGB in der Praxis

Das wohl größte Problem des deutschen Völkerstrafgesetzbuches ist dessen tatsächlicher Einsatz in der Praxis.
Die Zahl der bisherigen Ermittlungen, die von Generalbundesanwalt Kay Nehm auf Basis des VStGB eingeleitet wurden, beläuft sich nämlich auf Null.

Das liegt zum einen daran, dass sich der IStGH selbst erst noch im Aufbau befindet. Der IStGH wurde erst innerhalb dieses Jahres mit genügend Personal ausgestattet um langsam erste Ermittlungen aufnehmen zu können. Ein allzu ungeduldiges Vorpreschen der deutschen Justiz wäre in diesem Fall sicher das falsche Signal und der Reputation des IStGH nicht gerade zuträglich.

Doch auch in Fällen, in denen der IStGH nicht das zuständige Gericht ist und das VStGB möglicherweise greifen könnte, muss man aus diplomatischen Gründen sehr vorsichtig mit der Handhabe von Ermittlungen sein.

So besteht zum Beispiel durchaus die Möglichkeit, Ermittlungen gegen Jasir Arafatund/oder Ariel Sharon aufzunehmen. Dies würde jedoch Deutschlands Rolle als Begleiter des Nahost-Friedensprozesses unnötig erschweren und den gesamten Friedensprozess massiv belasten. So ist also die Aufnahme der Ermittlungen zum aktuellen Zeitpunkt nicht ratsam, zu einem späteren Zeitpunkt möglicher Weise jedoch unumgänglich.

Der spärliche Einsatz des VStGB unter Anwendung des Weltrechtsprinzips ist also geradezu zwingend, wenn es der Völkergemeinschaft wirklich nutzen soll.

Fazit

Bleibt also festzuhalten, dass bisher alle Staaten Deutschlands neue Waffe zur Bekämpfung von Völkerrechtsverbrechen akzeptiert haben, gerade weil sie zurückhaltend eingesetzt wird. Dennoch sollte sich Deutschland seiner Verantwortung der Staatengemeinschaft bewusst werden. Das VStGB darf nicht zur reinen Gesetzessymbolik verkommen, denn das würde dem noch sehr zerbrechlichen Völkerstrafrecht einen nicht wieder gut zu machenden Schaden zufügen. Bisher ist Deutschland noch weit davon entfernt, sich mit seiner (neuen) Position in der internationalen Verbrechensbekämpfung auseinander zu setzen. So erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries unlängst gegenüber der taz, dass Deutschland keine Ermittlungen gegen Ariel Scharon einleiten könne, da ein notwendiger Inlandsbezug fehle.

Es bleibt jedoch die Hoffnung, dass das VStGB von den Verantwortlichen und der Bevölkerung bald auch als Sanktionsinstrument gegen Völkerrechtsverbrechen wahrgenommen wird und Deutschland einen adäquaten Beitrag zur Friedenssicherung leistet.