Politische Verrenkungen - Schröders Wunsch nach Neuwahlen trifft auf Weimarer Spuren im Grundgesetz
Die Ankündigung von Bundeskanzler Gerhard Schröder, im September des Jahres vorzeitige Neuwahlen über den Weg der Vertrauensfrage herbeiführen zu wollen, hat die politische Landschaft völlig unvorbereitet getroffen. Das Echo auf den neusten Coup des Kanzlers ist gespalten und wirft neben Fragen des taktischen Hintergrundes und Kalküls auch Überlegungen zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen einer mit den Neuwahlen einhergehenden Auflösung des Parlaments auf. Basis solcher Überlegungen sind die Lehren aus der Zeit der Weimarer Republik, die für die Gestaltung unserer heutigen Verfassungswirklichkeit wegweisend waren:
13 Reichskanzler in 14 Jahren und eine Zersplitterung des politischen Willens durch eine kaum zu überblickende Zahl von Parteien – diese Instabilität kennzeichnete die Weimarer Republik und war eine Ursache ihres Scheiterns. Dabei war die es Intention des Ausschusses von 1919, der unter Führung des Staatsrechtlers Hugo Preuß und des Soziologen Max Weber mit der Erarbeitung der Weimarer Reichsverfassung befasst war, ein republikanisches und demokratisches, stabiles Deutschland zu schaffen. Doch der Zeitpunkt der Entstehung dieser ersten deutschen Demokratie war denkbar schlecht: Die Weimarer Reichsverfassung wurde in einem Augenblick der Niederlage geboren, und zwar nicht aus eigener Kraft und eigenem Antrieb, sondern unter dem Zwang, für einen dauerhaften Friedensschluss mit den Alliierten die Parlamentarisierung einer neuen Regierung einzuführen. Das an die Monarchie gewöhnte Volk stand der neuen Staatsform überwiegend ablehnend gegenüber, vielfach war sogar von der Republik ohne Republikaner die Rede. Zudem änderte man nicht tiefgreifend genug die Struktur des Reiches, sondern knüpfte eng an die Bismarcksche Verfassung an. An die Stelle des Kaisers trat nun der Reichspräsident, eine Art Wahlkaiser mit enormen Befugnissen. Die einzelnen Staatsorgane bedurften zwar jetzt der demokratischen Legitimation durch Wahlen, aber im Wesen blieben sie die alten. So wurde durch die Verwandlung des Reichs vom monarchischen Obrigkeitsstaat zur parlamentarischen Demokratie zwar der Reichstag zum zentralen politischen Organ, dessen Vertrauen der Reichskanzler bedurfte; die weitgehenden Befugnisse des Reichspräsidenten – insbesondere das Recht zur Reichstagsauflösung und zum Erlass von Notverordnungen – führten jedoch zu dem Präsidialregime der 30-iger Jahre, welches letztlich in Hitlers Machtergreifung mündete. Heinrich Mann kommentierte die wachsende ‚legale’ Aushöhlung der Verfassung in den letzten drei Weimarer Jahren mit der Feststellung, dass „amtlich nicht einmal die äußere Form der Demokratie gewahrt wurde“.
Die Erfahrungen aus der Weimarer Zeit machten aus den Verfassungsarchitekten des Bonner Grundgesetzes vorsichtige, misstrauische Pessimisten, die beobachtet hatten, wie sich unbegrenztes Vertrauen in die demokratische Vernunft und die staatsbürgerliche Verantwortung des Einzelnen auswirken kann. Vor diesem Hintergrund entwickelten die Mütter und Väter des Grundgesetzes Mechanismen, die die Demokratie vor sich selbst schützen sollen, und auf deren Grundlage eine, wie es Sebastian Haffner einmal ausdrückte, „demokratische Festung“ errichtet wurde, „die nicht so leicht wie die Weimarer Republik aus den Angeln gehoben werden kann“. Man entschied sich für einen starken parlamentarisch gewählten Regierungschef und gegen ein starkes Staatsoberhaupt. Man entschied sich für die Priorität der Stabilität vor der Grenzenlosigkeit demokratischer Freiheiten. Und ein Ausfluss der in das Grundgesetz integrierten institutionellen Sicherungen ist die Garantie der Regierungskontinuität während einer laufenden Legislaturperiode. Sie gehört zum grundlegenden Verfassungsverständnis und verhindert die von wechselnden politischen Schwankungen bestimmten ständigen Neuwahlen der Weimarer Zeit. Die Möglichkeit einer Verkürzung der Wahlperiode durch den Bundeskanzler wird vom Grundgesetz nicht eingeräumt, die Regierungszeit muss vom Bundestag durchlaufen werden, denn: Eine Selbstauflösung des Parlaments ist im Grundgesetz ebenfalls nicht vorgesehen. Die zentrale Figur des Systems, der Bundeskanzler, kann nur im Wege eines konstruktiven Misstrauensvotums ausgewechselt werden. Die dahinter steckende Hürde des Grundgesetzes ist offensichtlich: Eine Koalition gegen eine Regierung zustande zu bringen ist unendlich viel einfacher, als eine Koalition für eine bestimmte Regierung aufzustellen.
Wie ist danach die Bitte Gerhard Schröders an den Bundespräsidenten, „von den Möglichkeiten des Grundgesetzes Gebrauch zu machen“, sprich, Neuwahlen zu ermöglichen, zu bewerten? Der Umweg über die Vertrauensfrage nach Art. 67 GG mit dem Ziel eines vorzeitigen Regierungswechsels ist bekanntlich schon zweimal vor Gerhard Schröder beschritten worden. 1972 scheiterte Rainer Barzel nach einem konstruktiven Misstrauensvotum der CDU/CSU an Bundeskanzler Brandt, 1982 verlief die Abwahl Helmut Schmidts durch die Wahl von Helmut Kohl erfolgreich. Dieser hatte damals schon mit seiner an die eigene Wahl angeschlossene Vertrauensfrage, mit der er die Legitimation auch durch das Volk anstrebte, verfassungsrechtliche Bauchschmerzen verursacht. Denn sein Antrag gem. Art. 67 GG scheiterte gewollt, so dass er in eine frische Legislaturperiode starten konnte. Das Bundesverfassungsgericht, welches aufgrund eines durch einzelne Abgeordnete angestrengten Organstreitverfahrens mit der Vertrauensfrage Kohls beschäftigt war, bewertete dessen Vorgehen zwar letztendlich nicht als Verfassungsbruch, setzte aber der Herbeiführung von Neuwahlen über das Instrumentarium der Vertrauensfrage enge Grenzen. Nur wenn es für einen Bundeskanzler nicht mehr politisch gewährleistet ist, mit den im Bundestag herrschenden Kräfteverhältnissen weiterzuregieren, darf er sich der Vertrauensfrage bedienen.
Gerhard Schröder sieht nach dem Ausgang der Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen für die Fortsetzung der bisherigen Koalitionsarbeit keine Grundlage mehr. Er macht so von seiner Einschätzungprärogative hinsichtlich der zukünftigen Regierungsarbeit Gebrauch, um die für eine Vertrauensfrage ungeschriebene Voraussetzung einer politisch instabilen Lage zu gewährleisten. Welche tatsächlichen Intentionen hinter seinem Schachzug stecken ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht relevant und auch gar nicht prüfbar. Fraglich ist aber, ob die politische Instabilität der Landesebene auf die Bundesebene übertragen werden kann. Denn die Ergebnisse der Landtagswahl NRW haben auf die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag keine Auswirkungen. Der bloße Hinweis auf schwierige Zeiten reicht für die ultima ratio der Neuwahlen nicht aus. Auf der anderen Seite drohen neben der Übermacht der Christdemokraten im Bundesrat in der Tat Mehrheitsverluste im Bundestag. Eine klare Richtungsentscheidung im Herbst ist wahrscheinlich einer blockierten, handlungsunfähigen Regierung vorzuziehen.
Ob aber nun der Umweg über die Vertrauensfrage als deren Missbrauch zur Herbeiführung von Neuwahlen gewertet werden muss oder nicht – Weimarer Verhältnisse sind wohl vor dem Hintergrund der bewährten Tradition des Grundgesetzes und den vollkommen anderen Rahmenbedingungen nicht zu befürchten. Auch darf die Kontrollbefugnis des Bundespräsidenten nicht vergessen werden, der letztendlich über den Antrag zu entscheiden hat. Der renommierte Staats- und Verwaltungsrechtler Josef Isensee sieht in Schröders Verhalten eine „Inszenierung von Misstrauen gegen sich selbst“; nach seiner Auffassung sollten im Umgang mit der Verfassung keine „schmierige Umwege“ gewählt werden. Eher sei da schon die Frage zu diskutieren, ob nicht ein Selbstauflösungsrecht des Parlaments auf Initiative des Bundeskanzlers ausdrücklich ins Grundgesetz aufzunehmen ist. Bei vielen unserer europäischen Nachbarn ist dieses Selbstauflösungsrechts des Parlaments durchaus gegeben.


