Erstellt am: 11.09.2003 Autor: Lars Mammen Status: Bisher nicht definiert
Herausforderung für den Rechtsstaat - Gerichtsprozesse gegen internationale Terroristen
Einleitung
Am 11. September 2003 jähren sich zum zweiten Mal die terroristischen Anschläge auf New York und Washington. Mit dem Zusammenbruch der Zwillingstürme des World Trade Centers wurde der Weltöffentlichkeit auf schmerzhafte Weise vor Augen geführt, dass sich die Weltpolitik in einer Phase des Umbruchs und der Neuorientierung befindet. Damit einher geht auch eine Veränderung des Völkerrechts, das vor neue Herausforderungen gestellt wird. Eine dieser Herausforderungen ist der Umgang mit inhaftierten mutmaßlichen Terroristen. Während der militärische Kampf gegen den Terrorismus nicht nur in Afghanistan Fortschritte erzielt hat und bereits eine bedeutende Anzahl von Spitzenfunktionären der Terrororganisation Al-Kaida getötet oder gefangen genommen worden ist, ist der Umgang mit inhaftierten Terroristen weiterhin umstritten. Die Diskussion entzündete sich vor allem an den von den USA auf dem US-Stützpunkt Guantánamo inhaftierten Taliban und Al-Kaida Kämpfern. Zur Frage nach dem rechtlichen Status der inhaftierten Terroristen gibt es bereits umfassende Literatur, so dass dies nicht Gegenstand der vorliegenden Darstellung sein soll. Vielmehr geht es hier um die Frage, vor welchen Gerichten mutmaßliche Terroristen ihrer juristischen Verantwortung zugeführt werden sollen. Zum erfolgreichen Vorgehen gegen den internationalen Terrorismus gehört neben militärischen Maßnahmen, egal ob sie im Rahmen des Selbstverteidigungsrechts gemäß Artikel 51 Satzung der Vereinten Nationen (SVN) oder als vom Sicherheitsrat autorisierte Maßnahmen nach Kapitel VII SVN durchgeführt werden, auch, dass sich die Täter terroristischer Gewalt vor Gerichten verantworten müssen. Dadurch wird einerseits eine abschreckende und somit generalpräventive Wirkung erzielt und andererseits der einzelne Täter, entsprechend dem Vergeltungsgedanken, für seine kriminelle Tat bestraft. Die juristische Auseinandersetzung mit terroristischer Gewalt ist aus diesen Gründen von zentraler Bedeutung für den Kampf gegen den Terrorismus. Die Aufarbeitung kann aber nur erfolgreich sein, wenn die Verfahren nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rule of Law geführt werden. Dazu gehören die Bindung an Verfassung und Gesetz, der effektive Rechtsschutz durch unabhängige und unparteiliche Gerichte sowie das Recht auf ein faires Verfahren. Diese Kriterien der Rule of Law sollen als Maßstab für die vorliegende Untersuchung herangezogen werden.
Verschiedene Optionen für die juristische Aufarbeitung
Für die Beantwortung der Frage, vor welchen Gerichten Prozesse gegen mutmaßliche Terroristen durchgeführt werden können, eröffnen sich verschiedene Optionen. Verfahren können vor Militärtribunalen geführt werden, wie sie von der US-Regierung bereits kurz nach Einrichtung des Internierungslagers auf Guantánamo eingesetzt wurden. Daneben werden Prozesse gegen Terrorismusverdächtige auch vor ordentlichen Gerichten der Staaten geführt, die aufgrund eines Anknüpfungspunktes über Jurisdiktion verfügen. Eine dritte, zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings hypothetische Option stellt die juristische Aufarbeitung terroristischen Unrechts vor internationalen Gerichten oder Sondertribunalen dar. Die US-Administration hält sich eine weitere Möglichkeit offen, welche aber am wenigsten die an einen Rechtsstaat gestellten Anforderungen erfüllt. Unter Berücksichtigung von Äußerungen des US-Verteidigungsministeriums ist es vorstellbar, dass einige der gegenwärtig in Guantánamo Inhaftierten dort auf unbestimmte Zeit und ohne Anklage festgehalten werden. Das entspricht faktisch einer lebenslangen Freiheitsstrafe, ohne dass die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen in einem gerichtlichen Verfahren überprüft würden. Außerdem bleibt offen, ob die Gefangen genommenen überhaupt als „Terroristen“ qualifiziert werden können. Die gerichtliche Feststellung, dass es sich bei den Verdächtigen um terroristische Täter handelt, ist aber Voraussetzung für die Pönalisierung ihres Verhaltens. Eine auf unbestimmte Zeit angelegte Inhaftierung ruft weitere erhebliche Bedenken hervor. Unabhängig von der völkerrechtlich umstrittenen Frage, ob den inhaftierten Taliban und Al-Kaida Kämpfern der Status von Kriegsgefangenen zukommt, gebieten es die Grundsätze der Rule of Law, dass Menschenrechte auch gegenüber Terroristen Anwendung finden. Selbst der „Terrorist“ bleibt ein menschliches Wesen, dessen Menschenwürde trotz all seiner Taten im Kern zu respektieren ist. Einige dieser Rechte sind im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte enthalten, dessen Vertragsstaat auch die USA ist. So darf nach Artikel 9 niemand ohne richterliche Anhörung auf unbestimmte Dauer in Haft gehalten werden darf. Der Artikel 14 des Paktes garantiert dem Angeklagten bestimmte prozessuale Mindestgarantien. Die Inhaftierung auf unbestimmte Zeit erfüllt die rechtsstaatlichen Anforderungen nicht, so dass sie hier nicht in die Überlegungen zur Aufarbeitung terroristischer Gewalt einbezogen werden soll. Es wird deutlich, dass die Frage nach der gerichtlichen Aufarbeitung für demokratische Staaten eine besondere Herausforderung darstellt, da dadurch das Spannungsverhältnis zwischen Recht und Sicherheit berührt wird. Der Grundsatz, dass rechtsstaatliche Prinzipien nicht unabgewogen zu Gunsten von Sicherheitsinteressen geopfert werden dürfen, muss auch für den Umgang mit mutmaßlichen Terroristen gelten. Aus diesem Grund kann den Überlegungen der US-Administration, die Inhaftierten dauerhaft in den Lagern zu internieren, nicht gefolgt werden.
Verfahren vor militärischen Sondertribunalen
Am 13. November 2001 erließ US-Präsident George W. Bush eine Verordnung, welche das Verteidigungsministerium zur Einrichtung militärischer Sondertribunale, vor denen mutmaßliche Terroristen angeklagt werden können, ermächtigt. Ausgenommen davon wurden US-amerikanische Staatsangehörige, so dass sich die Möglichkeit des Verfahrens vor Militärtribunalen nur auf ausländische Al-Kaida oder Taliban Kämpfer bezieht. Deshalb wurde der sog. amerikanische Taliban John W. Lindh einem US-amerikanischen zivilen Gericht überstellt. Militärtribunale haben auch in den Vereinigten Staaten eine historisch begründete Tradition und wurden immer dann eingesetzt, wenn sich das Land im Kriegszustand befand. So wurden beispielsweise während oder nach dem Civil War und auch im Zweiten Weltkrieg Militärtribunale zur Aufarbeitung von Verstößen gegen das Kriegsrecht oder wegen Spionagetätigkeit eingerichtet.
Die dem Verteidigungsministerium unterstellten Militärtribunale gegen Terroristen sind berechtigt, mit einer 2/3-Mehrheit ihrer Mitglieder Strafen zu verhängen. Sie können auch eine lebenslange Freiheitsstrafe und sogar die Todesstrafe aussprechen. Die Beweisregeln für Prozesse vor Militärtribunalen sind gegenüber Verfahren vor zivilen Gerichten gelockert. Auch eine Berufungsmöglichkeit gegen Urteil und Strafmaß steht den Verurteilten nicht zu. Allein der Präsident oder der Verteidigungsminister sind berechtigt, die Strafe zu überprüfen. Die Befürworter sehen die Vorteile von Militärtribunalen darin, dass die Angehörigen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere Richter und Geschworene, keinem zusätzlichen Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind. Teilweise wird der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch unterstellt, die komplexen Terrorismusprozesse inhaltlich und zeitlich nicht hinreichend bewältigen zu können. Der eigentliche Beweggrund für die Einrichtung von Sondertribunalen dürfte aber darin liegen, dass durch die herabgesetzten Beweisanforderungen nationale Sicherheitsinteressen gewahrt bleiben. Insbesondere Geheimdienstinformationen werden durch geringere Anforderungen an prozessuale Beweis- und Öffentlichkeitsmaximen geschützt. Diese Argumente können aber nicht über die schwerwiegenden rechtsstaatlichen Bedenken gegen Militärtribunale hinwegtäuschen. Sie stellen einen Verstoß gegen den mit dem Prinzip der Gewaltenteilung verbundenen Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz dar. Die Mitglieder der Tribunale sind nicht unabhängig und unparteiisch, sondern der US-Regierung unterstellt und nur ihr gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet. Eine Verletzung dieses Prinzips der Rule of Law ist nur gerechtfertigt, wenn sich ein Staat im Kriegs- und damit im Ausnahmezustand befindet und die Errichtung von Sondertribunalen dazu dient, ein rechtliches Vakuum zu füllen. Aber auch wenn der Kampf gegen den Terrorismus von der US-Regierung als „war on terror“ bezeichnet wird, ist fraglich, ob sich das Land tatsächlich in einem Kriegszustand mit Al-Kaida befindet. Das militärische Vorgehen gegen Al-Kaida Kämpfer erfüllt nicht die Voraussetzungen des klassischen zwischenstaatlichen Krieges, sondern stellt vielmehr ein Vorgehen gegen kriminelle Einheiten dar.
Des Weiteren entsprechen Prozesse vor Militärtribunalen nicht den Anforderungen an ein faires Verfahren, da sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Die fehlende Berufungsmöglichkeit erlaubt keine Kontrolle des Urteils und des Strafmaßes. Die Einrichtung von Sondertribunalen für Terroristen kann darüber hinaus dazu führen, dass die USA eine Vorgehensweise legitimieren, auf die sich andere Staaten zukünftig berufen werden. Es ist vorstellbar, dass ausländische Staaten gegenüber gefangen genommenen, nichtuniformierten - und damit nicht unter den Schutz des 1. Zusatzprotokolls der Genfer Konventionen fallenden - amerikanischen Militärangehörigen ähnliche Verfahren anwenden. Die Einrichtung von Militärtribunalen wäre damit langfristig sogar schädlich für den weltweiten Einsatz von US-Streitkräften und auch nicht im Interesse eines erfolgreichen Kampfes gegen den Terrorismus. Verfahren vor Militärtribunalen zur juristischen Aufarbeitung von terroristischen Gewalttaten sind damit abzulehnen.
Verfahren vor internationalen Gerichten
Die oben vorgebrachten Bedenken würden bei Prozessen vor internationalen Gerichten nicht bestehen. Die vor internationalen Tribunalen geführten Prozesse um Kriegsverbrechen in Ruanda und dem ehemaligen Jugoslawien haben gezeigt, dass Verfahren vor internationalen Gerichten entsprechend den Grundsätzen der Rule of Law geführt werden. Ein mit Richtern aus verschiedenen Nationen besetztes Tribunal steht nicht in dem Verdacht, Partikularinteressen durchzusetzen. Vielmehr wird damit auch anerkannt, dass der Terrorismus als ein transnationales Phänomen weltweite Auswirkungen hat, die durch ein internationales Gericht am besten bekämpft werden können. So wünschenswert ein internationales Gericht aus diesen Gründen ist, so schwierig stellt sich seine Umsetzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt dar. Zwei verschiedene Möglichkeiten sind dafür vorstellbar. Zum einen könnte durch eine entsprechende Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ein ad hoc-Tribunal für den Internationalen Terrorismus nach dem Vorbild der Sondergerichte für Kriegsverbrechen in Ruanda und dem ehemaligen Jugoslawien eingerichtet werden. Problematisch ist allerdings, dass es bei einem Terrorismustribunal keine territoriale Begrenzung gibt und nicht von einem zu untersuchenden, abgeschlossenen Geschehen ausgegangen werden kann. Die zweite Möglichkeit ist, dass der Tatbestand des Internationalen Terrorismus als ein vom Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zu untersuchendes Verbrechen anerkannt wird. Diese Option scheitert aber an den politischen Realitäten, da sich die Staatengemeinschaft schon seit Jahren nicht auf eine einheitliche Definition des Begriffs Terrorismus einigen kann. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Vereinigten Staaten die Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs grundsätzlich ablehnen. Ohne sie ist aber auch eine Aufarbeitung von Terrorakten nicht vorstellbar. Unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage ein internationales Gericht arbeitet, ergibt sich noch ein weiteres praktisches Problem. Um den Anspruch als internationales Gericht zu haben, muss der Spruchkörper auch entsprechend besetzt sein. Es dürfen nicht nur Richter aus der westlichen (christlich geprägten) Welt mitwirken, sondern sie müssen auch aus islamischen Staaten kommen. Das kann in den Ländern, die Richter entsenden, zu erheblichen innenpolitischen Spannungen führen. Weiterhin ist es möglich, dass arabische Staaten versuchen, den Nahost-Konflikt und die Rolle Israels vor das Gericht zu bringen und dessen Arbeit dadurch zu blockieren. Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine Aufarbeitung vor internationalen Gerichten zwar wünschenswert ist, aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine hypothetische Option bleibt.
Terrorismusprozesse vor nationalen zivilen Gerichten
Damit bleibt die Möglichkeit, dass Terroristenprozesse vor nationalen ordentlichen Gerichten und am Maßstab des jeweiligen (Straf-)Rechts durchgeführt werden. Seit dem 15. August 2003 findet ein solcher Prozess gegen einen mutmaßlichen Helfer der Attentäter vom 11. September 2001 vor dem Hamburger Oberlandesgericht statt. Es ist bereits der zweite Prozess dieser Art. Im Februar 2003 hat das selbe Hamburger Gericht nach einem viermonatigen Prozess den zur Hamburger Terrorzelle gehörenden Marokkaner Motassadeq wegen Beihilfe zum Mord in über 3.000 Fällen zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Hamburger Prozess war der weltweit erste Prozess zu den Terroranschlägen des 11. September. Aber nicht nur in Deutschland kommt es zur juristischen Aufarbeitung terroristischer Gewalt. In Indonesien wurde in einem Verfahren gegen den Hauptverdächtigen der Bombenanschläge von Bali, des schwersten Terroranschlages nach dem 11. September, das Todesurteil verhängt, nachdem der Angeklagte für schuldig befunden wurde. In Indonesien wird es wahrscheinlich auch zum Prozess gegen den mutmaßlichen Operationschef Al-Kaidas für Südostasien Hambali kommen, der am 15. August 2003 von US-Geheimdienstmitarbeitern in Thailand festgenommen wurde. Die Beispiele zeigen, dass eine juristische Aufarbeitung terroristischer Gewalt durch nationale Gerichte möglich ist.
Allein in den Vereinigten Staaten verhält man sich gegenüber dieser Option zurückhaltend. Bisher wurden lediglich der sog. amerikanische Taliban Lindh und der französische Staatsangehörige Moussawi, der als mutmaßlicher Unterstützer der Attentätergruppe vom 11. September gilt, vor ein amerikanisches ziviles Gericht gestellt. Woher kommt das tiefe Misstrauen der US-amerikanischen Administration gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit? Die US-Regierung fürchtet primär, dass aufgrund der Beweisanforderungen bei Prozessen vor zivilen Gerichten Geheimdienstinformationen offen gelegt werden müssen, die den Kampf gegen den Terrorismus behindern oder weitere nationale Sicherheitsinteressen gefährden. Dieser Argumentation kann aber nicht gefolgt werden, da der „Classified Information Procedures Act“ der US-Regierung die Möglichkeit eröffnet, geheime Dokumente zurückzuhalten. Den Interessen der Regierung steht außerdem das Recht des Beschuldigten gegenüber, Zugang zu den ihn belastenden Beweisen zu haben. Damit ist ein Grundsatz des fairen Verfahrens betroffen, der auch gegenüber staatlichen Sicherheitsinteressen Berücksichtigung finden muss. Die US-Regierung führt ferner Zweifel an der Fähigkeit der zivilen Gerichte an, mit Terroristenprozessen umzugehen. Es wird insbesondere die lange Vorbereitungszeit und Prozessdauer kritisiert. Dem ist entgegen zu halten, dass bei derartigen komplexen Verfahren eine gewissenhafte Vorbereitung und Durchführung der Prozesse aus rechtsstaatlichen Gründen geradezu erforderlich ist. Ein Prozess vor ordentlichen Gerichten bewirkt darüber hinaus eine große Akzeptanz der Urteile, da die Gerichte aufgrund ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ein hohes Ansehen genießen. Außerdem fällt zivilen Gerichten die Kooperation mit ausländischen Behörden leichter als Militärtribunalen. Aus diesen Gründen können Verfahren gegen mutmaßliche Terroristen vor zivilen Gerichten garantieren, dass die Anforderungen der Rule of Law erfüllt werden.
Schlussbetrachtung und Stellungnahme
Die dargestellten Optionen der juristischen Aufarbeitung terroristischen Unrechts lösen das Spannungsverhältnis zwischen Recht und Sicherheit unterschiedlich auf. Sowohl die Inhaftierung auf unbestimmte Dauer in Internierungslagern als auch die Einsetzung von Militärtribunalen ist aus rechtsstaatlichen Gründen abzulehnen. Ein faires Verfahren kann den mutmaßlichen Terroristen nicht garantiert werden. Wünschenswert wäre die Durchführung von Prozessen vor internationalen Gerichten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt führt das aber zu erheblichen Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung. Daher muss die Durchführung von Verfahren vor nationalen zivilen Gerichten als die zur Zeit bevorzugte Option betrachtet werden. Beispiele aus Deutschland und anderen Ländern haben gezeigt, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit die Legitimität und Autorität besitzt, rechtsstaatliche Verfahren gegen mutmaßliche Terroristen durchzuführen. Für die zukünftige Entwicklung wäre aber ein Modell vorteilhaft, dass auf einem Nebeneinader von nationalstaatlicher und internationaler Gerichtsbarkeit basiert und so die Vorteile der dargestellten Möglichkeiten vereint. Demnach könnten Nationalstaaten ihre Jurisdiktion über mutmaßliche Terroristen ausüben, wenn es um terroristische Gewalt geht, die entweder auf ihrem Hoheitsgebiet oder gegen eigene Staatsangehörige ausgeübt wurde. Ist das nicht der Fall, sollten die Verdächtigen an ihre Herkunftsländer überstellt werden. Im Fall von failed states, wie z.B. Afghanistan, könnte dann ein durch die Vereinten Nationen eingesetztes ad hoc-Tribunal die juristische Aufarbeitung vornehmen. Dieses Modell könnte auch auf die sich gegenwärtig entzündende Diskussion um den Umgang mit irakischen Kriegsgefangenen, die der ehemaligen Führungsriege des Regimes angehören, angewandt werden. Die damit aufgeworfenen Fragen berühren freilich einen anderen Themenkreis als den hier behandelten, zeigen aber auch, wie wichtig es ist, einen gerechten Abschluss der Vergangenheit durch juristische Aufarbeitung zu erreichen.







