Europäische Entscheidungsstrukturen im Rahmen der ESVP: Möglichkeiten und Grenzen der Harmonisierung

Harmonisierung — Vorbedingung für eine handlungsfähige ESVP
Als Kern der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) gilt die Schnelle Eingreiftruppe. Damit diese die erforderlichen Aufgaben übernehmen kann, müssen nicht nur militärische Fähigkeiten geschaffen, sondern auch europäische Entscheidungsstrukturen gestärkt werden: Die Truppe muss im Rahmen klarer Leitlinien handeln können, diese Leitlinien müssen von einer anerkannten politischen Autorität beschlossen werden, und die Mitgliedstaaten müssen ihre nationalen Mittel der EU loyal zur Verfügung stellen. Gemäß Art. 17 Abs. 1 EUV umfasst die ESVP jedoch "sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik [...] gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt." Daraus folgt, dass mit der Schnellen Eingreiftruppe und auch mit den Petersberg-Aufgaben im Sinn von Art. 17 Abs. 2 EUV die Tragweite der ESVP keineswegs ausgeschöpft ist. Die Praktikabilität der weiter führenden Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik und die eventuelle Verwirklichung einer gemeinsamen Verteidigung hängen davon ab, ob sich die sicherheitspolitischen Interessen der Mitgliedstaaten als miteinander vereinbar erweisen, aber insbesondere auch davon, ob eine sicherheitspolitische Harmonisierung erreicht werden kann, d.h. vor allem ein effizienter Rückgriff der EU und ihrer ESVP auf die militärischen Potenziale der Mitgliedstaaten.
Der in Art. 17 Abs. 1 EUV abgesteckte Handlungsrahmen der EU im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik würde es rechtlich gesehen durchaus zulassen, zum Beispiel ein EU-Entsendegesetz zu schaffen oder einen gemeinsamen Verteidigungshaushalt zu führen. Den Realisierungsspielraum derartiger Harmonisierungsmöglichkeiten bestimmen allerdings zum größten Teil die Mitgliedstaaten mit ihren nationalen Interessen und daraus resultierenden Konzepten europäischer Verteidigungspolitik, aber auch mit ihren nationalen Wehrrechtssystemen. Die nationale Dimension ist umso mehr zu berücksichtigen, als der EU-Vertrag kein "eigenes Handlungsinstrumentarium des Gebildes 'Europäische Union'" vorsieht: "Akteure bleiben die in der Union zusammengeschlossenen Mitgliedstaaten." Europarechtliches Einfallstor für Harmonisierung in den ESVP-Entscheidungsstrukturen wäre die Klassifizierung der EU/ESVP als ein System kollektiver Selbstverteidigung im Sinn von Art. 51 der VN-Satzung, dazu müsste allerdings die Beistandsverpflichtung aus dem WEU-Vertrag tatsächlich in Titel V des EU-Vertrags integriert werden.

Nationale ESVP-Konzepte und Wehrrechtssysteme
In der wehrrechtlichen Diskussion werden die Chancen für eine Harmonisierung der ESVP-Entscheidungsstrukturen auf der Ebene des Staatsorganisationsrechts als gering eingeschätzt: In der Ausgestaltung wehrrechtlicher Grundsätze auf Verfassungsebene seien insbesondere die Unterschiede zwischen Staaten mit historischer autoritärer Erfahrung (Deutschland, Polen, Spanien) und den großen traditionellen Demokratien (Frankreich, Großbritannien) zu groß; die Position des Oberbefehlshabers der Streitkräfte sei zu unterschiedlich geregelt; außer in Deutschland und ansatzweise in Spanien sei die mögliche Verwendung von Streitkräften nicht substanziell definiert, weswegen der Erhalt der nationalen verfassungsrechtlichen Verfahren unerlässlich sei, um sicher zu stellen, dass die Streitkräfte jeweils verfassungsgemäß eingesetzt werden.
Folglich wird der realisierbare Harmonisierungsbedarf schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Befehlsrechts gesehen. Betont wird das Gebot der Prägnanz und Kohärenz militärischer Kommando- und Disziplinargewalt: Ambivalente und interpetationsabhängige Kommandostrukturen und Einsatzrichtlinien (Rules of Engagement) seien unbedingt zu vermeiden. Notwendig seien vergemeinschaftete Haushaltshoheit über den Verband, harmonisierte Planungsentscheidungen und harmonisierte Einsatzentscheidungen. Die Ausgestaltung des Vorgesetztenverhältnisses wird in der ESVP zu grundlegenden Schwierigkeiten führen: Es ist die durchgängige Praxis der EU-Mitgliedstaaten, einem multinationalen Befehlshaber kein Full Command (= umfassende Befehlsgewalt, insbesondere dienst- und disziplinarrechtlich) einzuräumen, sondern Regelungen zu treffen, die diesem zwar eine angemessene Streitkräfteverfügung erlauben (Operational Command), aber unterhalb der Schwelle der Übertragung von Hoheitsrechten bleiben. Weiter greifende Übertragungen von Kommandogewalt erscheinen im Rahmen eines parlamentarisch ratifizierten völkerrechtlichen Vertrags denkbar, wie er etwa dem Deutsch-Niederländischen Korps zugrunde liegt.

Im Folgenden (Tabelle 1) werden für Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Schweden, Spanien und Polen jeweils die politischen Interessen und Konzepte hinsichtlich der Weiterentwicklung der ESVP sowie die wehr- und staatsrechtlichen Chancen und Grenzen einer Harmonisierung europäischer Entscheidungsstrukturen im ESVP-Bereich skizziert.



Tabelle 1: Organkompetenzen zur Streitkräfteentsendung im Vergleich

 

Staatsoberhaupt

 

Regierung

 

Verteidigungsminister

 

Parlament

 

Deutschland

 

Entsendung bei Gefahr im Verzug, detaillierte Planung von Einsätzen

Befehls- und Kommandogewalt (außer im Verteidigungsfall)

Konstitutiver Parlamentsvorbehalt bei allen Entsendeentscheidungen

 

Frankreich

Entscheidung über Entsendung bei Gefahr im Verzug

Allgemeine Zuständigkeit für Verteidigungsfragen

 

Beteiligung nur bei Kriegserklärung

 

Großbritannien

Nominelle Inhabe der Befehls- und Kommandogewalt

Gewohnheitsmäßige Inhabe der Befehls- und Kommandogewalt

Gewohnheitsmäßige Ausübung der Befehls- und Kommandogewalt

Gewohnheitsmäßige, nicht zwingende Konsultation

 

Italien

Oberbefehlshaber und Vorsitzender des Obersten Verteidigungsrates

Alleinige Entscheidung über Entsendung bei "Polizeiaktionen"

 

Gewohnheitsmäßige, nicht zwingende Konsultation

 

Polen

Oberbefehlshaber (gemeinsam mit Ministerrat), Entscheidung über Entsendung

Oberbefehlshaber (gemeinsam mit Staatspräsident), Anfrage nach Entsendung

Ausübung des Kommandos über die Streitkräfte im Namen des Präsidenten

Beschluss der für Auslandseinsätze verfassungsgemäß notwendigen Gesetze

 

Schweden

 

Gewohnheitsmäßig Beschlussfassung im Konsens

 

Allgemein: Zustimmung vor Beginn der Operation notwendig

 

Spanien

Oberbefehl als reines Ehrenrecht

Teilung der Befehlsgewalt zwischen Regierungschef und Verteidigungsminister

Beteiligung nur bei Kriegserklärung



Deutschland
Die Bundesregierung betrachtet die ESVP als Schlüsselprojekt der europäischen Einigung und als Baustein einer politischen Union. Diejenigen Mitglieder, die die wechselseitige Beistandsverpflichtung aus Art. 5 des WEU-Vertrags in die EU transferieren möchten, sollten dies nach Ansicht der Bundesregierung in einer "Europäischen Sicherheits- und Verteidigungsunion" (ESVU) tun können, in deren Zuge auch eine Ausweitung der Petersberg-Aufgaben um weitere Aspekte der gemeinsamen Risikobekämpfung (vor allem in Bezug auf den internationalen Terrorismus) vorgenommen werden sollte.
In seinem Urteil von 1994 hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass militärische Einsätze der Bundeswehr im Ausland mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sind. Dabei ging es unter Verweis auf Art. 24 Abs. 2 GG davon aus, dass solche Einsätze nie allein oder im Rahmen von Ad-hoc-Koalitionen stattfinden, sondern stets innerhalb internationaler Sicherheitssysteme wie der VN, der NATO oder der WEU. Ein EU-Entsendegesetz wäre somit realisierbar, da die Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung zu den gemäß Art. 24 Abs. 1 u. 2 GG aufgrund eines Gesetzes übertragungsfähigen bzw. beschränkbaren Hoheitsrechten gehört. Die Entscheidung über bewaffnete Bundeswehreinsätze steht jedoch unter einem "konstitutiven Parlamentsvorbehalt", der sich direkt aus dem Grundgesetz ergibt.
Der Parlamentsvorbehalt besagt, dass für die Entsendung von Bundeswehrsoldaten ins Ausland die vorherige Zustimmung des Bundestags notwendig ist. Deswegen wäre es mit dem Grundgesetz unvereinbar, durch ein Entsendegesetz – gleichgültig ob ein nationales oder ein europäisches – bewaffnete Bundeswehreinsätze im Einzelfall ohne die vorherige Zustimmung des Bundestags generell möglich zu machen. Allein bei Gefahr im Verzug darf die Bundesregierung den sofortigen Einsatz von Streitkräften beschließen. Sie muss dann umgehend den Bundestag damit befassen, der das Recht hat, die Streitkräfte zurückzurufen. In Bezug auf "die Modalitäten, den Umfang und die Dauer" oder "die notwendige Koordination in und mit Organen internationaler Organisationen" besitzt der Bundestag ausdrücklich kein Mitentscheidungsrecht; denn all dies fällt in die exekutive Handlungsbefugnis und Verantwortlichkeit der Regierung.

Frankreich
Frankreich erstrebt einen maximalen Rückgriff auf autonome Entscheidungsstrukturen und militärische Fähigkeiten der EU. Gleichwohl sieht es nicht so sehr eine eigenständige Finalität der ESVP, sondern betrachtet diese eher als ein Instrument zur Herstellung eines neuen Gleichgewichts innerhalb der NATO: sie solle vor allem dazu dienen, die nationalen Planungen der Europäer schrittweise zu harmonisieren, damit die festgestellten Fähigkeitslücken geschlossen und neue Fähigkeiten entwickelt werden könnten. Strategisches Interesse französischer Sicherheitspolitik ist es, durch eine köhärente, militärisch handlungsfähige ESVP die Rolle der NATO als wahrgenommene "Zentralbehörde" der europäischen Militärpolitik zu brechen. Eine Vergemeinschaftung sei in diesem Bereich trotzdem nicht zielführend, da es auf die besonderen Fähigkeiten und fortschrittlichen Integrationsinteressen einer Kerngruppe von EU-Staaten (d.h. Deutschland, Frankreich und Großbritannien) wesentlich ankomme.
Die Entscheidung über den Einsatz von Streitkräften im Rahmen der ESVP ist faktisch als eine Entscheidung des Staatspräsidenten zu betrachten. Für diesen ist es allerdings wichtig, den jeweiligen Streitkräfteeinsatz als Reaktion auf Gefahr im Verzug definieren zu können, sonst greift seine Entscheidungsprärogative nicht unbestritten. Für Einsätze, die im Rahmen der ESVP längerfristig geplant werden oder auf einen möglicherweise künftigen Einsatzkatalog mitsamt zugehörigen Einsatzrichtlinien zurückführbar sind, ergibt sich gleichwohl eine Möglichkeit zur Übertragung von Hoheitsrechten: Art. 21 der Verfassung bestimmt immerhin, dass der Premierminister für die nationale Verteidigung zuständig ist und zum Beispiel Verordnungen erlassen kann.
Diese Möglichkeit findet ihre Grenzen darin, dass in der Wehrrechtsordnung nur so lange kein verfassungsrechtliches Problem bei der Truppenunterstellung unter ausländische Vorgesetzte besteht, wie die volle Befehlsgewalt immer auf den Präsidenten zurückgeht. Disziplinargewalt darf keinesfalls einem anderen Staat oder einer internationalen Organisation übertragen werden. Die Verwendungsmöglichkeiten der Streitkräfte sind hingegen nicht ausdrücklich rechtlich beschränkt. Eine Beschränkung ergibt sich lediglich aus der inkorporierten Präambel der Verfassung von 1946, wonach Frankreich keine Eroberungskriege führen und die "Streitkräfte niemals gegen die Freiheit anderer Völker verwenden darf". Die Nationalversammlung gilt in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik (abgesehen von Kriegserklärungen) als nahezu bedeutungslos. Die Regierung betont die außen- und sicherheitspolitische Prärogative des Staatspräsidenten und behält sich vor, je nach Lage das Parlament zu informieren und gegebenenfalls zu "konsultieren" oder nicht. Im Fall der Aufnahme der Beistandsverpflichtung aus Art. 5 des WEUVertrags in den EUVertrag würde eine entsprechende Einsatzentscheidung über französische Streitkräfte objektiv zur alleinigen Sache des Staatspräsidenten, da dieser gemäß Art. 5. der Verfassung alleine für die Erfüllung von Bündnisverpflichtungen verantwortlich ist.

Großbritannien
Seit dem Strategic Defence Review (1998) und dem britisch-französischen Gipfel von St. Malo (1998) befürwortet die britische Regierung das Ziel, die EU mit einer autonomen Handlungskapazität im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik auszustatten, einschließlich glaubwürdiger Streitkräfte sowie angemessener Planungskapazitäten und Entscheidungsverfahren. Grundlage der kollektiven Verteidigung soll jedoch die NATO bleiben, jedwede Zielsetzung eines "Verteidigungspakts" im Rahmen der EU wird von der Regierung abgelehnt. Hinsichtlich der Entwicklungsperspektive der Schnellen Eingreiftruppe besteht über die britische Position nur insofern Klarheit, als die Regierung betont, dass eine Europaarmee weder die Zielsetzung der ESVP noch der Wille Großbritanniens sei. Darüber hinaus neigt sie dazu, die Rolle der ESVP regional zu beschränkt zu sehen und kann sich neben Europa und seiner unmittelbaren Peripherie höchstens noch Afrika als Einsatzgebiet vorstellen.
Die Entscheidung über den Einsatz von Streitkräften ist ein Vorrecht der Krone, das gewohnheitsmäßig von der Regierung wahrgenommen wird, und hier immer mehr durch den Premierminister. Die Regierung bereitet die Einsatzentscheidungen alleine vor und trifft sie selbstständig. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, das Parlament zumindest zu konsultieren, wenngleich die Regierung dies regelmäßig tut. Was die Übertragung von wehrrechtlichen Hoheitsbefugnissen angeht, darf nicht vergessen werden, dass der Oberbefehl über die Streitkräfte eine königliche Prärogative ist und die Regierung dieses Recht für die Krone nur ausübt. Trotzdem besteht eine weit reichende, bisher nicht genutzte einfachrechtliche Regelung: Gemäß § 16 des "Armed Forces Act" von 1966 kann der Verteidigungsrat (Defence Council) beschließen, unter genauer Regelung des Umfangs den Befehl über Truppen Ihrer Majestät auf ausländische Befehlshaber zu übertragen. Diese Übertragung ist allerdings jederzeit zurücknehmbar und kann deshalb nicht die Grundlage für eine EU-gemeinsame allgemeine Entsenderegelung bilden.
Eine Beteiligung Großbritanniens an einer EU-gemeinsamen Entsenderegelung würde die nationale Wehrordnung auch deshalb herausfordern, weil der Verteidigungsminister seine Funktionen gewohnheitsrechtlich ausübt. Dementsprechend übt er auch das Kommando über die Streitkräfte aus, insoweit die Regierung nicht anders entscheidet. Dazu kommt, dass sowohl das Parlament als auch die Regierung der Auffassung sind, dass jeder Staat individuell dafür verantwortlich ist, Entscheidungen über die Entsendung von Militärpersonal und militärischem Gerät zu treffen. Deswegen solle die sicherheits- und verteidigungspolitische Verantwortlichkeit gemäß dem Gewohnheitsrecht bei den nationalen Parlamenten verbleiben, insbesondere auch, was das Budget für die Rüstungs- und die Verteidigungspolitik in der EU angeht. Welche Einsatzarten zulässig sind, ist nicht rechtlich geregelt. Es gibt lediglich eine ministerielle Beschreibung zulässiger Einsätze, in der ausdrücklich die Stärkung des internationalen Friedens und der Sicherheit als unmittelbare Aufgabe der Streitkräfte genannt ist.

Italien
Italien setzt sich seit jeher für die schrittweise Verstärkung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ein und betrachtet die Ausweitung der Unionskompetenzen in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik als ein wichtiges Instrument, um einerseits seine Verpflichtung auf den Multilateralismus (der auch immer wieder kostengünstige Wege der Verwirklichung nationaler Interessen eröffnet) zu untermauern und andererseits den supranationalen Charakter der EU zu stärken. Die verteidigungspolitischen Verpflichtungen, die im Rahmen der NATO und der EU übernommen worden sind, sollten sich italienischer Auffassung nach wo immer möglich gegenseitig verstärken. Als wichtigstes sicherheitspolitisches Dialogforum gilt jedoch nach wie vor die NATO. Deshalb wird der Aufbau autonomer europäischer militärischer Hauptquartiere und auch die Entwicklung von der NATO unabhängiger europäischer Kapazitäten der Militärplanung strikt abgelehnt. Den Einschluss weiterer Aufgaben in den Petersberg-Katalog befürwortet Italien allerdings, vor allem hinsichtlich gemeinsamer Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus.
Die formalen Bestimmungen über den Entscheidungsprozess in der italienischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik ähneln den Regelungen des Präsidialsystems der USA. Der Staatspräsident ist sowohl Oberbefehlshaber der Streitkräfte als auch Vorsitzender des Obersten Verteidigungsrats. Zugleich ist die Verfassung im Sinn von Checks and Balances darauf angelegt, die Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu einem Kooperationsprodukt von Präsident, Regierung und Parlament zu machen. Wehrrechtlich unentschieden ist die Frage, ob Art. 52 der Verfassung, der die Verteidigung des Heimatterritoriums als erstrangige Aufgabe beschreibt, Streitkräfteeinsätze im Rahmen internationaler Solidarität ausschließt. Weiterhin strittig ist, ob Art. 11, der Krieg als Instrument zur Regelung internationaler Streitigkeiten verbietet, extensiv oder restriktiv auszulegen ist.
Gemäß Art. 11 ist immerhin die Übertragung von Befehls- und Kommandogewalt möglich, sofern die Übertragung an eine internationale Organisation stattfindet, die als Wahrerin einer Friedens- und Gerechtigkeitsordnung aufgefasst werden kann. Strittig ist, ob darunter neben militärischen Zwangsmaßnahmen gemäß Kap. 7 der VN-Satzung auch NATO- und EU-Operationen fallen. Ein verfassungspolitischer Lösungskniff ist die Deklaration multinationaler Militäroperationen als Polizeiaktion, so wie die Regierung das in Bezug auf ihre Teilnahme an den Militäraktionen in Afghanistan, Albanien, im Irak (1991) und im Kosovo getan hat. Aus der Verfassung ergibt sich keine Verpflichtung der Regierung, das Parlament bei der Einsatzentscheidung zu konsultieren. Im Bereich der Krisenbewältigung hat das Parlament angesichts der sich zuspitzenden Irakkrise 2002/03 die Regierung jedoch nachdrücklich gebeten, grundsätzlich nicht ohne vorherige parlamentarische "Ermächtigung" international Position zu beziehen.

Polen
Die polnische Regierung nimmt die ESVP als Sprengstoff für die NATO wahr, betrachtet eine europäische Verteidigungspolitik zum großen Teil als Wunschvorstellung, die in absehbarer Zeit nicht ausreichend real werden wird, und lehnt die Entwicklung einer europäischen Verteidigung ab: Die Geschichte habe gezeigt, dass westeuropäische (d.h. britische und französische) Verteidigungszusagen nicht eingehalten würden, und zugleich sei eine feste Bindung der USA an die Verteidigung Europas für Polens nationale Sicherheit essenziell. Strategisches Interesse Polens in Bezug auf die ESVP ist die Stärkung der eigenen Sicherheitsinteressen und der Beitrag zur Schaffung eines starken und glaubwürdigen europäischen Pfeilers innerhalb der NATO. Die im Januar 2000 verabschiedete nationale Sicherheitsstrategie befürwortet "die Entwicklung einer Europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität innerhalb der Allianz als einen Weg der Stärkung des europäischen Pfeilers der NATO."
Die ablehnende Haltung Polens gegenüber Bemühungen um die Harmonisierung von Entscheidungsstrukturen in der ESVP ist aber auch staatsrechtlich begründet. Gemäß Art. 117 der Verfassung erfordert der Einsatz polnischer Streitkräfte im Ausland einen völkerrechtlichen Vertrag oder ein Gesetz. Daraus ergibt sich eine starke verteidigungspolitische Mitsprache des Parlaments, auch wenn seine beiden Kammern kein Recht besitzen, an Entsendeentscheidungen mitzuwirken. Die Zuständigkeit des Parlaments für den Verteidigungshaushalt ist strittig, da die Verfassung seine Legislativfunktionen unzureichend regelt. Gemäß dem mit Blick auf die Erfordernisse von Art. 117 geschaffenen "Gesetz über den Einsatz und die Stationierung polnischer Streitkräfte im Ausland" (1998) können im Ausland Streitkräfte eingesetzt werden zur Unterstützung alliierter Streitkräfte in militärischen Konflikten, zu Friedenseinsätzen, zu Einsätzen zur Bekämpfung des Terrorismus und seiner Auswirkungen sowie zu Rettungseinsätzen, Sucheinsätzen und humanitärer Hilfe.
Der Möglichkeit, wehrrechtliche Hoheitsbefugnisse an die EU zu übertragen, setzt die Verfassungsordnung enge Grenzen. Der Präsident ist als Garant der staatlichen Autorität (Art. 26 Abs. 1) auch Oberkommandierender der Streitkräfte (Art. 134 Abs. 1). Diese Kompetenz übt er jedoch nicht alleine, sondern zusammen mit dem Ministerrat aus (Art. 10). Aufgrund Art. 3 Abs. 1 des "Gesetzes über den Einsatz und die Stationierung polnischer Streitkräfte im Ausland" liegt die Initiative zu Auslandseinsätzen beim Ministerrat, auf dessen Anfrage der Präsident die Entscheidung trifft. Diese Entscheidung muss die Einsatzrichtlinien nationalrechtlich definieren. Insbesondere muss darin die Kommandogewalt und die Dienstaufsicht in allen Einzelheiten einsatzbezogen geregelt sein (Art. 5 Abs. 1). Die Disziplinargewalt verbleibt stets beim nationalen Befehlshaber. Dazu kommt, dass der Präsident das Kommando über die Streitkräfte durch den Verteidigungsminister ausübt (Art. 134 Abs. 2 der Verfassung). Dieser ist nicht nur dem Parlament verantwortlich, sondern der Kontrolle der Regierung als ganzer sowie des Präsidenten unterworfen. Die Möglichkeiten zur Übertragung von Hoheitsrechten an internationale Organisationen, die Art. 90 der Verfassung prinzipiell eröffnet, sind in ihrer Reichweite strittig.

Schweden
Die Regierung sieht die sicherheitspolitische Finalität der EU in einem zivilmilitärischen Ansatz der Krisenreaktion, der auch Kooperationsstrukturen mit VN und OSZE beinhalten und Nicht-EU-Staaten eng an die EU-Krisenbewältigung anbinden soll. Der ESVP wird kein Eigenwert beigemessen, sondern sie gilt als eines unter mehreren Instrumenten zum Krisenmanagement, zur friedlichen Streitbeilegung und zur Verwirklichung des demokratischen Friedens. Geographisch und thematisch sieht die Regierung die Reichweite der Konfliktpräventionspolitik als nicht begrenzt an; militärische Mittel werden nicht ausgeschlossen. Neutralitätspolitik ist kein grundsätzlicher Hemmschuh für eine weitergehende Beteiligung an der ESVP, da das Neutralitätsgebot keinen Verfassungsrang hat, sondern jährlich durch eine Regierungserklärung "verlängert" wird. Auf Grundlage der jeweiligen Zustimmung des Parlaments könnte sich Schweden theoretisch an allen Arten militärischer Operationen beteiligen.
Die staatsrechtliche Lage hinsichtlich der Übertragung von Hoheitsrechten – zum Beispiel an einen ausländischen Befehlshaber – wird als unproblematisch beurteilt. Trotzdem bestehen deutliche politische Integrationsgrenzen, da die Regierung besonderen Wert auf die Harmonisierung der innenpolitischen Willensbildungsprozesse legt. Wichtige Beschlüsse werden stets vom Regierungskabinett als Ganzem gefasst, wo immer möglich nach dem Konsensprinzip. Das betrifft ausdrücklich auch die Beteiligung an internationalen militärischen Operationen. Sobald es um verstärkte sicherheitspolitische Zusammenarbeit mit EU-Staaten oder mit der NATO geht, ist eine gemeinsame Position des Kabinetts allerdings nur schwer zu erreichen, und die Befugnisse des Verteidigungsministers in Bezug auf die Streitkräfteverfügung kommen wenig zum Tragen. Harmonisierung auf EU-Ebene wird ausdrücklich nur im Bereich der Entwicklungsarbeit angestrebt. In allen anderen Bereichen der Konfliktprävention soll die EU eines unter mehreren gleichrangigen internationalen Konsultationsforen (OSZE, VN) sein.
Die Regierung darf in Friedenszeiten nur unter bestimmten, relativ eng umgrenzten Voraussetzungen Streitkräfte zu Auslandseinsätzen entsenden, gleichgültig welcher Art diese Einsätze sind: Wenn der Reichstag vor dem Beginn der Operation zustimmt, wenn ein Gesetz die Operation unter den bestehenden Voraussetzungen erlaubt, oder wenn die Operation auf Grund eines vom Reichstag gebilligten internationalen Übereinkommens bzw. im Zuge einer bereits laufenden Operation, die der Reichstag gebilligt hat, erforderlich ist. In den beiden letztgenannten Fällen kann die Regierung also Streitkräfte ohne die Zustimmung des Parlaments für ESVP-Operationen zur Verfügung stellen; denn der Reichstag legt hier nur den allgemeinen Rahmen der Auslandseinsätze fest und entscheidet nicht von Fall zu Fall.

Spanien
Spanien betrachtet die ESVP und eine europäische Verteidigung seit jeher als Chance, die politische Integration Europas weiter zu vertiefen. Ebenso betrachtet Spanien jedoch die NATO und die EU ausdrücklich als sich wechselseitig ergänzend. Daneben gibt es den Faktor des verteidigungspolitischen Nationalprestiges, der sowohl gegenüber Lateinamerika als auch gegenüber Nordafrika (z.B. Menschenrechtssituation in Marokko/Westsahara) zu Buche schlägt und im Fall Nordafrikas die spanische Beteiligung an gemeinsamen Aktionen im Rahmen der GASP einschließlich der ESVP in Frage stellen könnte. Spaniens strategisches Interesse hinsichtlich der ESVP entspricht gleichwohl seinem Gesamtansatz gegenüber der EU: Sie bietet Lösungen für Spaniens Probleme auf der internationalen Bühne, hilft zum Beispiel, das aus der "kolonialen Niederlage" von 1898 (Verlust Kubas und der Philippinen) und den Folgen des Franco-Regimes stammende Isolationssyndrom zu bewältigen. Die Finalität der EU ist aus Sicht Spaniens deshalb in allen Politikfeldern vorwiegend ideell, nicht utilitaristisch: Nicht was die EU leistet, sei in erster Linie entscheidend, sondern welche Ideen sie repräsentiert.
In der staatsrechtlichen Debatte herrscht die Einschätzung vor, dass die Harmonisierung der ESVP mit Art. 8 Abs. 1 der Verfassung vereinbar bleiben muss und somit die "Souveränität und Unabhängigkeit Spaniens" nicht beeinträchtigen darf. Was denkbare Einsatzszenarien angeht, herrscht konkrete Übereinstimmung indes nur darin, dass die Beteiligung an Kriseneinsätzen unter Führung der VN zulässig ist. Hier liegen Grenzen für die Beteiligung an einer EU-gemeinsamen Entsenderegelung. Dazu kommt, dass gemäß Art. 97 und 98 der Verfassung die Regierungsgewalt in Militär- und Verteidigungsfragen zwischen dem Regierungschef und dem Verteidigungsminister aufgeteilt ist. Die Frage der Übertragbarkeit von Hoheitsrechten wird nicht eingehend diskutiert. Die Praxis besteht darin, einzelfallbezogene Unterstellungsabkommen abzuschließen, in denen – unterhalb der Schwelle der Hoheitsrechte – einzelne Befugnisse des spanischen Oberbefehlshabers an den multinationalen Oberbefehlshaber übertragen werden.
Das Parlament ist gemäß der Verfassung nur an Entsendeentscheidungen auf der Grundlage einer Kriegserklärung zu beteiligen (Art. 63 Abs. 3). In der innenpolitischen Diskussion wird der Kriegsbegriff weit ausgelegt und schließt nach Meinung einiger auch die Teilnahme an multinationalen Koalitionen ein. In Zusammenhang mit der Unterstützung der Irak-Intervention der USA hat die Regierung die ablaufenden militärischen Operationen deswegen und wegen des breiten Widerstands in der Bevölkerung als "humanitärer Art" klassifiziert und nach langen Debatten eine ihre Politik unterstützende Resolution des Parlaments erreicht.

Fazit
Unrealistisch erscheinen insbesondere Modelle europäischer Streitkräfteintegration, die einzelfallbasierte Entscheidung eines jeden Mitgliedstaates über Truppenentsendungen in Frage stellen. Keiner der betrachteten Staaten tritt mehr als Operational Command an einen ausländischen Befehlshaber ab. Zudem stünde in Deutschland, Italien, Polen und teilweise Schweden selbst bei entsprechendem politischen Willen das Verfassungsrecht entgegen, das die Übertragung der relevanten Hoheitsrechten nur an Systeme kollektiver Sicherheit/Verteidigung erlaubt. Die EU/ESVP ist auf ihrem derzeitigen Entwicklungsstand jedoch nicht als ein solches zu klassifizieren. Einer Harmonisierung von Einsatzentscheidungen entgegen steht vielfach auch die doppelte Verantwortung des Verteidigungsministers gegenüber dem Parlament und der Regierung bzw. dem Staatsoberhaupt. Dazu kommt teilweise eine Spaltung der Befehlsgewalt, zum Beispiel zwischen Staatsoberhaupt und Regierung/Verteidigungsminister. Das verfassungsrechtliche Erfordernis, die Regierungsentscheidung über Streitkräfteeinsätze im Rahmen der ESVP in jedem Einzelfall parlamentarischer Zustimmung zu unterwerfen, besteht nur in Deutschland.
Ein EU-Entsendegesetz erscheint nur aus dem Verfassungs- und Staatsorganisationsrecht Deutschlands und Schwedens heraus praktikabel. Die polnische Verfassung würde es ebenfalls erlauben, doch stehen einfachgesetzliche Regelungen entgegen. Für Frankreich erscheint eine EU-gemeinsame Entsenderegelung denkbar, die unterhalb der Gesetzesebene liegt. Es wird darauf zu achten sein, ob bereits die vertragliche Festlegung gemeinsamer Einsatzrichtlinien als Übertragung von Hoheitsrechten aufzufassen ist. Dies könnte vor allem bei Frankreich, Polen und Schweden der Fall sein. Die Beteiligung an einem europäischen Verteidigungshaushalt würde das Verfassungs- und Staatsorganisationsrecht neben Deutschland auch Frankreich und Polen ermöglichen. In Spanien steht nur eine einfachgesetzliche Regelung entgegen.
An einer Ausweitung der Petersberg-Aufgaben hat einzig Polen gar kein Interesse Den Einschluss der Bekämpfung des internationalen Terrorismus in den Petersberg-Katalog befürworten Deutschland, Großbritannien, Italien und Spanien explizit. Für eine regionale Beschränkung auf Europa und seine unmittelbare Peripherie treten lediglich Großbritannien und Polen ein. Frankreich, Schweden und Spanien erklären Interesse an einem sicherheitspolitischen Ansatz der EU ohne prinzipielle geographische Beschränkung, wenngleich sie über dessen Formen und Inhalte differieren.
Angesichts der aufgezeigten Grenzen ist nicht zu vergessen, dass Harmonisierung grundsätzlich auf zwei Wegen erreicht werden kann. Erstens durch zwischenstaatliche Initiativen. Zweitens aber auch durch transnational entstandene Initiativen. Dieser Weg sollte stärker genutzt werden. Das Aufeinanderstoßen unterschiedlicher nationaler Wehrrechtsordnungen in multinationalen Verbänden kann zum Beispiel dazu führen, dass Staaten in gewissem Maße koordinierte Reformen versuchen.

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