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Völkerrechtliche Stellung von internationalen Terrororganisationen
2007, 342 S., ISBN 978-3-8329-2778-3
(Düsseldorfer Schriften zu Internationaler Politik und Völkerrecht, Bd. 4)

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Erstellt am: 15.11.2005 Autor: Jessica Heun Status: Bisher nicht definiert

10 Jahre nach Dayton – Selbstblockade statt Entwicklung

Der Vertrag von Dayton hat mit der Festlegung einer Verfassung für Bosnien und Herzegowina ein nationalistisches Konstrukt geschaffen, das die Entstehung einer demokratischen und multiethnischen Gesellschaft verhindert. Politische und ökonomische Stagnation in Bosnien und Herzegowina überwinden, heißt, den Status von Dayton überwinden.

Rückblick

Vor fast genau 10 Jahren wurde am 21. November 1995 der Krieg in Bosnien und Herzegowina (BiH) beendet. Über drei Jahre hatte der zunächst von serbischen Nationalisten entfachte Krieg um BiH angedauert. Zahlreiche Opfer und ein Ausmaß an Zerstörung, das bis heute nicht überwunden ist, waren die Folge. Erst im Herbst 1995 hatte sich die Internationale Staatengemeinschaft unter der Führung der USA dazu entschlossen, auch militärisch zu handeln. Die zuvor unternommenen diplomatischen Bemühungen, sowohl seitens der USA aber auch der EU, waren erfolglos geblieben. Die Missionen der UN Blauhelmsoldaten waren wie so oft mit unzureichenden Mandaten ausgestattet gewesen und hatte in ihrer Hilflosigkeit Schutzzonen ausgewiesen, die keinen Schutz für die fliehenden Menschen bieten konnten. Der Massenmord von Srebrenica wurde zum Symbol des blutigen Krieges und der Ohmacht der Internationalen Gemeinschaft.

Das Daytoner Friedensabkommen

Mit dem Daytoner Abkommen 1995 wurde schließlich der Krieg in BiH beendet. Für die Internationale Staatengemeinschaft stand die Beendigung und Verhinderung weiterer militärischer Operationen im Vordergrund, was aber nicht unbedingt mit dem anderen Ziel, der Schaffung eines demokratischen und multiethnischen Staates, in Übereinstimmung gebracht werden konnte. Denn gleichzeitig akzeptierten sie als Repräsentanten der Serben, Kroaten und der bosnischen Muslime, Slobodan Milosevic, Franko Tudjman und Alija Izetbegovic, die genau das Gegenteil hiervon verfolgten. Im Annex 4 des Abkommens wurde eine Verfassung für BiH geschaffen, die BiH in zwei Entitäten teilt, in die ihrerseits zweigeteilte bosniakisch-kroatische Föderation (BKF) und die Republika Srpska (RS). Mit der Aufteilung BiHs nach Volksgruppen wurde ein ethnischer Proporz in der gesamten Staatsstruktur etabliert, der es jeder der drei Volksgruppe ermöglicht, bei jeder Entscheidung ein absolutes Veto einzulegen. Eine Selbstblockade ist damit ebenso wie ein grundsätzlich schwacher Gesamtstaat schon in der Verfassung angelegt. Ökonomische Belastungen durch eine Doppellungen bzw. Verdreifachungen des Staatsapparates auf lokaler, regionaler und Gesamtstaatsebene gehen damit einher.

Das Abkommen von Dayton war zweifelsohne wegbereitend für den Frieden. Klar ist aber auch, dass es sich um einen Kompromiss handelt, der die Frage nach der politischen Verantwortlichkeit für den Krieg gänzlich ausgeklammert hat. Insgesamt fehlte es der Internationalen Gemeinschaft an einem kohärenten Gesamtkonzept. So erweisen sich die Wahlen 1996, bei der sich die nationalistischen Parteien behaupten konnten, im Nachhinein als zu frühzeitig durchgeführt. Sie haben dazu beigetragen, dass sich nationalistische Strukturen weiter festigen konnten und noch heute die Parteienlandschaft bestimmen. Mit der Schaffung eines Semi-Protektorats, bei dem neben einem gewählten Parlament parallel ein Hoher Repräsentant (OHR) mit exekutiven, legislativen und judikativen Kompetenzen (so genannte Bonner Befugnisse) – die von keiner weiteren Instanz überprüft werden können – ausgestattet ist, wurden demokratische Strukturen zwar gefordert, aber nicht gefördert, sondern lediglich simuliert. “Wenn wir den Bosniern die Einhaltung der Regeln des Rechtsstaats predigen, ohne uns selbst daran zu halten, machen wir uns unglaubwürdig“, kritisiert auch Schwarz Schilling.

Der Status von Dayton muss überwunden werden

10 Jahre Verfassungsrealität haben gezeigt, dass die in dem Vertrag von Dayton angelegte Staatsstruktur nicht die politischen und ökonomischen Herausforderungen zu bewältigen vermag. Im Gegenteil sind nur ca. 50% der Flüchtlinge, wie in Dayton vereinbart, in ihre Heimat zurückgekehrt. Eine Vergangenheitsbewältigung hat nur im Ansatz stattgefunden und von einer Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien kann kaum die Rede sein. Mehrere tausend Fälle von “Verschwindenlassen” bleiben unaufgeklärt und die meisten für die Kriegsverbrechen Verantwortlichen straffrei.

BiH befindet sich ökonomisch, vor allem aber gesellschaftlich in einer prekären Lage, denn es ist faktisch ein entlang ethnischer Grenzen geteiltes Land. Die zähe Diskussion um eine Polizeireform in dem letzten halben Jahr haben dies deutlich gezeigt. Misstrauen zwischen den Gruppen bestimmt deren Umgang miteinander in vielfältiger Weise. Ethnische Diskriminierung gehört ebenso wie Korruption und die Machtlosigkeit der staatlichen Organe in der jeweils anderen Entität zum Alltag der Menschen.

Dass BiH sich mit der Entwicklung einer toleranten und demokratischen Gesellschaft immer noch schwer tut, ist in der Verfassung selbst verwurzelt. Eine Veränderung der konstitutionellen Rahmenbedingungen ist damit längst überfällig geworden. Wichtigste Voraussetzung dafür ist allerdings das Selbstverständnis der Bevölkerung als bosnische Staatsbürger. Solange die Gesellschaft BiHs von dem Verständnis dreier Nationalitäten geprägt ist, wird es keine substanzielle Fortschritte geben. Erst unter der Bedingung einer staatlichen Identität und einem entsprechendem Selbstbewusstsein kann Dayton überwunden werden. Erst dann kann es gelingen, individualrechten Rechten den Vorrang vor kollektiven ethnischen Rechten einzuräumen.

Auf dem Weg zu einem demokratischen Staat müsste eine Stärkung der Kompetenzen auf zentralstaatlicher Ebene von der Harmonisierung der Entscheidungsprozesse auf allen Ebenen und der Abschaffung des ethnisch begründeten Vetos begleitet werden. Die weiten Kompetenzen des OHR sollten nach und nach reduziert werden. Ein Übergang vom OHR zum EU-Sondergesandten wird, so Ashdown im Juli 2005, allerdings erst in 15 Monaten möglich sein. Damit steht fest, dass nach Ablauf des Mandats Ende diesen Jahres, ein neuer internationaler Repräsentant folgen wird. Schwarz-Schilling ist von deutscher Seite hierfür nominiert worden und sicherlich eine sehr gute Wahl angesichts seiner langjährigen Erfahrungen als Internationaler Streitschlichter in BiH.

Eine Verfassungsänderung ist nach Artikel X nur mit der Zustimmung von zwei Dritteln der politischen Repräsentanten aller drei ethnischen Gruppen möglich; eine hohe Hürde angesichts der Schwierigkeiten der Gruppen untereinander. Vertreter der Kroatischen Demokratischen Gemeinschaft (HDZ) und der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich gegenüber einer Verfassungsänderung aufgeschlossen gezeigt, lehnen aber einen Kompromiss, der die Existenz der RS unangetastet lässt, ab. Politiker in Banja Luka lehnen wiederum jegliche Änderungen ab, sie befürchten das Ende ihrer Entität. Die Mehrheitsbevölkerung unterstützt eine Verfassungsänderung durchaus, wenngleich eine innergesellschaftliche Mobilisierung bislang ausgeblieben ist.

Im Zusammenhang mit dem Status der RS könnten auch die Verhandlungen über den endgültigen Status des Kosovo relevant sein. Der UN-Sicherheitsrat hat am 27. Oktober 2005 den Beginn der Verhandlungen über den endgültigen Status des Kosovo beschlossen. Die Verhandlungen werden voraussichtlich in einem Monat erwartet. Die albanische Bevölkerung des Kosovo, die 90 % der dortigen Bevölkerung ausmacht, strebt die Unabhängigkeit von Serbien und Montenegro an. Hierzu gehört das Kosovo zwar formell, ist aber de facto seit dem Abzug der serbischen Truppen 1999 ein UN Protektorat. Die serbische Minderheit des Kosovo und die Regierung in Belgrad opponieren indes gegen eine Unabhängigkeit des Kosovo. Angesichts dessen ist es durchaus denkbar, dass Belgrad Eingeständnisse im Rahmen der Verhandlungen um den Status des Kosovo mit der Frage über die Zukunft der RS verbindet. Sollte sich Belgrad auf eine zumindest “bedingte Unabhängigkeit” einlassen, wird eine Verfassungsänderung, die den Status der RS auch nur im Ansatz berührt, immer unwahrscheinlicher.

Die Wahl der nächsten Regierung BiHs wird im Oktober 2006 stattfinden. Wenn die Verfassung nicht bis Mitte des nächsten Jahres geändert wird, ist es sehr wahrscheinlich, dass in den nächsten 4 Jahre ein Staatsaufbau nach der jetzigen Verfassung erhalten bleibt. Vor diesem Hintergrund stimmt es bedenklich, dass die Internationale Gemeinschaft an der Entwicklung in BiH nur geringes Interesse zeigt. Gefordert wäre echtes Engagement, das eine Mitverantwortung an der jetzigen Verfassung übernimmt und sich dementsprechend den Herausforderungen einer neuen Verfassung stellt.